Vereinsstatuten

Statutenrevision 2024, neue Fassung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1: Unter dem Namen «Dorfverein Oerlingen» besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz 
in Oerlingen mit dem Motto: Gemeinsam erleben!
Der Verein bezweckt Aufbau und Pflege von Dorftraditionen und der Verbundenheit innerhalb des Dorfes Oerlingen. Weitere Ziele sind die Organisation von Veranstaltungen sowie Anregung und Förderung von kulturellen, gesellschaftlichen oder gemeinnützigen Aktivitäten im und für das Dorf Oerlingen.

II. Mitgliedschaft

§ 2: Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Freimitgliedern zusammen. Die Aktivmitglieder verpflichten sich, die Versammlungen regelmässig zu besuchen und die aus § 1 erwachsenen Pflichten nach Kräften und Verhältnissen zu übernehmen.

§ 3: Als Mitglied kann jede Person über 18 Jahren aufgenommen werden, die den Vereinszweck nach oben § 1 unterstützt und sich mit dem Dorf Oerlingen verbunden fühlt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmebegehren ohne die Möglichkeit eines Weiterzugs seines Entscheids.

§ 4: Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn sein Verbleib im Verein mit dem Vereinszweck nach § 1 unvereinbar ist oder es seinen Verpflichtungen für mindestens ein Vereinsjahr trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied an die ordentliche Mitgliederversammlung 
gelangen, die endgültig entscheidet. Die finanziellen Verpflichtungen des ausscheidenden Mitglieds für das laufende Vereinsjahr bleiben bestehen.

III. Finanzen

§ 5: Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Vermögenserträgen, Erträgen aus Veranstaltungen und Finanzaktionen oder öffentlichen Zuschüssen zusammen. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag mit dem Budget fest. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins über die ordentlich festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung kann für Mitglieder, die im gleichen Haushalt wohnen, Mitgliederbeiträge reduzieren.

IV. Organisation

§ 6: Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevision. Der Vorstand kann zudem Kommissionen und für einzelne Anlässe Verantwortliche einsetzen.

§ 7: Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage zum Voraus und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung hat über alle Belange zu entscheiden, die nicht durch das Gesetz oder diese Statuten anderen Organen aufgetragen sind.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen; diese gibt das Präsidium zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann entweder von mindestens 1/5 aller Mitglieder über den Vorstand oder vom Vorstand selbst zu ausserordentlichen Traktanden einberufen werden. Verlangen Mitglieder eine solche ao. Mitgliederversammlung, hat der Vorstand diese innert 3 Monaten einzuberufen; für die übrigen Belange gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen für ordentliche Mitgliederversammlungen sinngemäss.

§ 8: Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen (1. Januar bis 31. Dezember)

§ 9: Bei Vereinsbeschlüssen entscheidet das einfach Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums.

§ 10: Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, und setzt sich aus dem Präsidium, Aktuar, Finanzen und weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vereinsvorstand arbeitet ehrenamtlich und hat lediglich Anspruch auf Spesenersatz.

§ 11: Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium separat und die weiteren Vorstandsmitglieder zusammen für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und legt auch die Unterschriftsberechtigungen im Rahmen von nachfolgend § 13 fest.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevision beträgt ebenfalls 2 Jahre, Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 12: Das Präsidium vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand kann auch Zirkulationsbeschlüsse fassen, soweit nicht mindestens 2 Vorstandsmitglieder zum behandelten Thema die Durchführung einer Sitzung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums. Für Vorstandssitzungen wird ein einfaches Beschlussprotokoll geführt. Der Vorstand kann für begrenzte Themen Reglemente erlassen, die er der Mitgliederversammlung zur Kenntnis 
bringt.

§ 13: Der Vorstand verpflichtet den Verein nur durch Unterschrift zu Zweien. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Auflösung des Vereins

§ 14: Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

VI. Schlussbestimmungen

§ 15: Die Korrespondenz über elektronische Medien ist dem gedruckten und postalischen Schriftverkehr für die Vorstandsarbeit und für den Verkehr mit Vereinsmitgliedern gleichgestellt.

§ 16: Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 04. April 2024 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 9. März 1951, 4. April 1997, 28. März 2008, 27. März 2009 und 11. November 2022.

Oerlingen, 04. April 2024

Für den Vorstand:

Der Präsident: Michael Wipf                                         

Der Aktuar: Georg Mathis